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Satzung des Vereins

IKWZ
Internationales Kultur- und Wissenschaftszentrum e.V.

 

Gründungsgedanke

Freunde und Förderer des Zentrums haben sich zu einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen, um die Idee des gemeinsamen Europas durch die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu verwirklichen bzw. fortdauernd zu realisieren.

Das Streben des Zentrums soll die Entwicklung in den Bereichen fördern, welche zum besseren Verständnis und Effizienz der Kooperation zwischen Deutschland, den europäischen Staaten, insbesondere den osteuropäischen Staaten führen. Die Initiativen werden u.a. auf den Gebieten Musik, bildende Kunst, Pädagogik und Wissenschaft aufgenommen.

§ 1 Namen und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen IKWZ - Internationales Kultur- und Wissenschaftszentrum e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Leimen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung von völkerverbindenden, kulturellen, jugendbildenden, pädagogischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und Einrichtungen.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden gegen Nachweis höchstens in Höhe der Pauschsätze des Finanzamtes erstattet, falls der Vorstand dies genehmigt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichten.

Über die Aufnahme enLscheidet der Vorstand.

Gegen die Verweigerung der Aufnahme ist Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, die hierüber in ihrer nächsten Sitzung entscheidet.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluß ist die Anrufung der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden.

Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge bei Austritt oder Ausschluß besteht nicht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, sie sind im voraus zu entrichten.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zu bewilligen.

§ 7 Verwendung der Vereinsmittel

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen. Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie etwaigen Überschüssen aus Veranstaltungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Ihr obliegt vor allem

- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahlen,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. (Satzungsänderungen, die bei Eintrag im Registergericht oder Anerkennung der Gemeinniitzigkeit durch das Finanzamt notwendig werden, können durch den Vorstand vorgenommen werden).

Außerordenfliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Vereinsmitglieder einberufen.

Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Frist hierzu beträgt zwei Wochen. Die Versammlung stimmt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit absoluter Mehrheit ab.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:

dem Präsidenten, mindestens zwei Stellvertretern, dem Schrifttührer, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

Die Ämter Schrifttührer und Schatzmeister können in Personalunion mit stv. Präsidenten ausgeübt werden. Der Träger der Personalunion hat eine Stimme.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

Die politischen und kirchlichen Gemeinden. die Mitglied im IKZW sind, können durch den Leiter der Verwaltung bzw. ihren Pfarrer einen Vertreter in den Vorstand benennen. Dieser hat als Beisitzer volles Stimmrecht im Vorstand. Er ist für die Zusammenarbeit mit den Gemeinden zuständig.

Bei Personalunion in diesen Ämtern erhöht sich die Stimmenanzahl des Trägers.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den durch die Mitgliederversammlung gewählten Stellvertretern. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis.

Bei Rechtsgeschäften über DM 1 000,— wird der Verein durch den Präsidenten zusammen mit einem Stellvertreter vertreten.

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder zusammen.

Er ist beschlußfähig. wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich der Amtsniederlegung - erst dann aus dem Amt aus, wenn der neue Vorstand gewählt ist, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Amtszeit.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich tür die restliche Amtszeit aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu ergänzen.

§ 11 Einzelne Aufgabenbereiche

Der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung ein von der Versammlung benanntes Mitglied fertigen über den Verlauf einer Mitgliederversammlung eine Niederschrift der wesentlichen Ergebnisse an.

Die Niederschrift ist vom Versammiungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Liquidationsbestimmungen

Sofern der Verein durch Beschluß einer Mitgliederversammlung oder durch gerichtlichen Beschluß liquidiert werden mul$, werden der Präsident und ein Stellvertreter nach Wahl des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Das im Liquidationsfall vorhandene Vereinsvermögen und alle sonstigen Werte fallen der Stadt Leimen zur gemeinnützigen Förderung der Kunst, Bildung und Wissenschaft.

Leimen, 2. Dezember 1994

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